Beim Betrieb von Aufzugsanlagen gibt es eine Reihe von gesetzlichen Auflagen, die für den sicheren Betrieb der Aufzugsanlagen zu erfüllen sind. 
Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV) schreibt folgende Anforderungen vor: 
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung nach (BetrSichV § 4 Nr. 5) auf offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, kontrolliert werden und dass Schutz und Sicherheitseinrichtungen einer regelmäßigen Kontrolle ihrer Funktionsfähigkeit unterzogen werden. Nach (BetrSichV § 4 Nr. 4) müssen die Kontrollen bzw. Inaugenscheinnahmen dokumentiert werden.
Diese Arbeit kann z.B. ein versierter Bewohner, Haustechniker oder auch ein Verwaltungsbeirat durchführen. Wichtig ist nur, dass diese Arbeiten vorschriftsmäßig, regelmäßig dokumentiert werden. 
Wie oft eine überwachungsbedürftige Anlage kontrolliert wird, legt der Betreiber selbst fest. Eine gesetzliche Vorgabe der Zyklen gibt es nicht.
Allerdings sollte bei der Festlegung des Zyklus die Technik, Umgebung und Frequentierung der Anlage betrachtet werden. 
Wir übernehmen diese Leistungen für Sie und sorgen dafür, dass Ihr Aufzug regelmäßig für die Anlage angemessenen Zeitabstand kontrolliert wird und erstellen eine ordentliche lückenlose Dokumentation!